Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Beschaffung von Dokumenten

Für die Abwicklung eines Nachlasses ist oftmals die Beschaffung einer Vielzahl von Dokumenten erforderlich. Wenn eine Stiftung, ein gemeinnütziger Verein, eine Kommune oder eine Kirche Miterbe geworden sind, wird das Nachlassgericht den Erbschein erst erteilen, wenn sämtliche Erben feststehen. Von Bundesland zu Bundesland ist die Intensität der Ermittlungen, die das Nachlassgericht selbst entfaltet, um die entsprechenden Informationen zu beschaffen, sehr unterschiedlich ausgeprägt. Teilweise werden durch das Nachlassgericht sehr umfangreiche Anstrengungen des Miterben gefordert, um die anderen Miterben zu ermitteln.

 

 

Beispiel:

Die Erblasserin mit letztem Wohnsitz in München hat folgendes Testament verfasst: „Ich setze die gemeinnützige Stiftung S als Erbin zur Hälfte ein. Die andere Hälfte erben meine Cousinen gemeinschaftlich.“

Die gemeinnützige Stiftung S wird einen Erbschein nur dann erhalten, wenn sie dem Nachlassgericht lückenlos darlegt, welche Cousinen ebenfalls Miterben geworden sind. Hierzu müssen die entsprechenden Verwandtschaftsverhältnisse durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden.

Im Rahmen der Ermittlungen gelingt es der Stiftung, Abstammungsurkunden zweier Cousinen der Erblasserin bei den zuständigen Standesämtern zu beschaffen. Bei den weiteren Ermittlungen stellt sich heraus, dass ein Teil der Familie ursprünglich aus Oberschlesien stammt. Es soll angeblich noch eine dritte Cousine geben, die möglicherweise aber bereits um das Jahr 1980 in Polen verstorben ist.

Um den Erbschein zu erhalten, muss die Stiftung sowohl die Abstammungsurkunde der bereits verstorbenen Cousine als auch die Sterbeurkunde beschaffen.

Wir übernehmen für Sie die Beschaffung sämtlicher für die Abwicklung des Erbfalls benötigter amtlicher Dokumente, insbesondere Abstammungsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden etc., auch im Ausland. Gerade die Beschaffung von Dokumenten aus den ehemaligen deutschen Gebieten in Mittel- und Osteuropa kann teilweise erhebliche Schwierigkeiten aufweisen. Wir verfügen über die notwendige Erfahrung und die entsprechende Infrastruktur für die Beschaffung der Dokumente. Falls die Dokumente nicht auf Deutsch vorliegen, kümmern wir uns um eine amtlich beglaubigte Übersetzung.

Da das Nachlassgericht den Erbschein erst erteilen wird, wenn sämtliche tatsächlichen oder potenziellen Erben beziehungsweise deren Fehlen tatsächlich feststehen, kann es notwendig sein, vollständige Familienstammbäume zu recherchieren oder das Schicksal vorverstorbener oder vermisster Personen aufzuklären. Hierfür verfügen wir über ein entsprechendes Netzwerk.

Falls nicht alle Miterben innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ermittelt werden können, kann es sinnvoll sein, einen Mindest-Teilerbschein zu beantragen. In einem solchen Erbschein wird nur der bereits feststehende Erbe, in diesem Fall also die Stiftung und die beiden Cousinen, als Erbe ausgewiesen. Mit einem Mindest-Teilerbschein können keine Verfügungen über das Vermögen vorgenommen, also insbesondere keine Konten aufgelöst oder Immobilien veräußert werden. Er kann aber hilfreich sein, um Auskünfte bei Behörden einzuholen und sich Dritten gegenüber, beispielsweise Banken, Mietern oder Gläubigern, zu legitimieren.

 

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