Es gibt Fallkonstellationen, in denen der Erbe verpflichtet ist, die geerbte Immobilie bewerten zu lassen.
Beispiel:
Die Erblasserin hat den gemeinnützigen Verein V in ihrem Testament zum Alleinerben eingesetzt. Im Nachlass befindet sich ein Einfamilienhaus in München. Bereits zu Lebzeiten hat die Erblasserin eine Eigentumswohnung in Berlin unter Vorbehalt des Nießbrauches verschenkt. Die Erblasserin hat einen Sohn, der seine Pflichtteilsansprüche geltend macht.
Der gemeinnützige Verein V ist verpflichtet, sowohl das Haus in München als auch die Wohnung in Berlin bewerten zu lassen, denn zum Pflichtteil zählt nicht nur das Vermögen, das zum Zeitpunkt des Erblassers noch vorhanden war, sondern unter bestimmten Umständen auch Vermögen, das bereits zu Lebzeiten verschenkt wurde, beispielsweise bei Übertragung einer Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauches.
Hinsichtlich der Bewertung des Hauses in Münchens ist der maßgebliche Stichtag der Todestag der Erblasserin. Hinsichtlich der zu Lebzeiten verschenkten Wohnung in Berlin müssen die Werte sowohl zum Schenkungszeitpunkt als auch zum Sterbezeitpunkt ermittelt werden. Falls der Wert zum Schenkungszeitpunkt niedriger ist als zum Todeszeitpunkt, kann der Wert des Nießbrauches vom Wert der Immobilie abgezogen werden. Dies führt zu einer ganz erheblichen Reduktion des Pflichtteils.
Wir lassen im Bedarfsfall alle im Nachlass befindlichen Immobilien durch einen eigenen Sachverständigen für Immobilienbewertung ohne zusätzliche Kosten für unsere Auftraggeber bewerten. Die Bewertung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
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