Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Erbschaftssteuer

Auch wenn eine gemeinnützige Stiftung, ein gemeinnütziger Verein, eine Kommune oder eine Kirche nicht zur Zahlung von Erbschaftsteuer verpflichtet sind, kann es Fallkonstellationen geben, in denen die jeweilige Organisation Adressat der Kommunikation mit dem zuständigen Finanzamt ist und entsprechende Steuererklärungen abgeben muss.

 

Beispiel:

Der Erblasser mit Wohnsitz in Frankfurt hat die gemeinnützige Stiftung S in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt und seiner Nichte eine Wohnung in Hamburg als Vermächtnis hinterlassen.

Das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt wendet sich an die Stiftung mit der Aufforderung, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, weil die Stiftung, auch wenn sie selbst nicht erbschaftsteuerpflichtig ist, als Erbin hierfür zuständig ist.

Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens wird die Wohnung in Hamburg durch das Finanzamt mit 500.000 € eingewertet. Die Nichte muss daraufhin eine Erbschaftsteuer in Höhe von 120.000 € entrichten.

Einige Wochen nach Bestandskraft der entsprechenden Bescheide stellt sich heraus, dass die Wohnung tatsächlich nur 300.000 € wert ist. Die Nichte nimmt jetzt die Stiftung auf Schadensersatz in Höhe von 64.000 € in Anspruch, denn diesen Betrag hätte sie weniger an Erbschaftsteuer an das Finanzamt abführen müssen, wenn die Immobilie in dem Verfahren nur mit 300.000 € bewertet worden wäre.

Die Stiftung hätte im Rahmen des Erbschaftsteuerverfahrens prüfen müssen, ob der Wertfeststellungsbescheid des Finanzamts hinsichtlich der Wohnung in Hamburg korrekt ist und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen müssen. Da die Bescheide bereits bestandskräftig sind, ist dies nicht mehr möglich, und die Stiftung muss an die Nichte eine Zahlung in Höhe von 64.000 € leisten.

Wir übernehmen für Sie die komplette Abwicklung des Erbschaftsteuerverfahrens und eventueller Feststellungsverfahren und vermeiden so Haftungsrisiken für Sie.

Auch wenn eine Stiftung, ein gemeinnütziger Verein, eine Kommune oder eine Kirche in Deutschland von der Erbschaftssteuer befreit sind, kann es sein, dass für Nachlassgegenstände, die sich im Ausland befinden, eine ausländische Erbschaftssteuer zu bezahlen ist. Wenn die steuerlichen Pflichten im Ausland nicht eingehalten werden, drohen ganz erhebliche Säumniszuschläge und Strafzahlungen. Wir übernehmen für Sie die Koordination der erbschaftssteuerlichen Abwicklung auch im Ausland.

 

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