Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Testamentsvollstreckung

Wenn Sie in Ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen, stellen Sie sicher, dass es später nicht zu Streitigkeiten zwischen den Erben kommt und der Nachlass korrekt und rechtssicher abgewickelt wird. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich umfassend um die Regulierung des Nachlasses und alle damit verbundenen Aufgaben, beispielsweise die Verteilung des Nachlasses zwischen den Erben, den Verkauf von Immobilien, die Auflösung von Konten und die Erledigung aller steuerlichen Fragen, insbesondere der Erbschaftssteuer.

 

Beispiel:

Maria Müller ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in München und eines Aktiendepots bei einer Bank in Stuttgart. Sie verfasst das folgende Testament:

 

„Mein Vermögen erhalten je zur Hälfte die gemeinnützige Huber-Stiftung und meine Schwester Sabine.“

 

Nach dem Ableben von Maria Müller entsteht zwischen der Stiftung und der Schwester Streit, weil die Stiftung das Haus zeitnah veräußern möchte, um den Erlös gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden, während die Schwester auf ein weiteres Ansteigen der Immobilienpreise hofft und das Haus frühestens in drei Jahren verkaufen möchte. Bis zum Verkauf möchte die Schwester das Haus vermieten, was die Stiftung ablehnt, weil bei einem vermieteten Haus nur ein geringerer Kaufpreis erzielt werden könnte.

 

Darüber hinaus fordert das zuständige Finanzamt die Erbengemeinschaft auf, die Einkommenssteuererklärung der Erblasserin für die letzten drei Jahre vor ihrem Tod zu erstellen. Die Stiftung möchte einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärungen beauftragen. Die Schwester der Erblasserin verweigert dies und möchte die Steuererklärungen selbst ausfüllen. Die Stiftung fürchtet, dass die Erklärungen dann nicht korrekt abgegeben werden und es zu Strafzinsen und Säumniszuschlägen seitens des Finanzamtes kommt.

 

All diese Probleme hätten vermieden werden können, wenn Maria Müller in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hätte. Der Testamentsvollstrecker hätte sich dann um die zeitnahe Veräußerung des Hauses gekümmert und auch die Abgabe der Steuererklärungen übernommen. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung entstehen dem Erblasser zu Lebzeiten keinerlei Kosten.

 

Gerne steht Ihnen Erben ohne Sorgen als Testamentsvollstrecker zur Verfügung. Die entsprechende Formulierung im Testament lautet beispielsweise:

 

„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll den gesamten Nachlass abwickeln und sich auch um alle steuerlichen Fragen kümmern. Als Testamentsvollstrecker berufe ich Erben ohne Sorgen – Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung, Hauptstr. 25, 82140 Olching.“

 

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