Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe, auch wenn er eine gemeinnützige Organisation, eine Stiftung, eine Kommune oder eine Kirche ist, haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen in unbegrenzter Höhe für die Schulden des Nachlasses. Er muss sich daher bei jedem Erbfall fragen, ob es sinnvoll ist, die Erbschaft anzunehmen, oder ob es wirtschaftlich nicht besser ist, sie auszuschlagen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab der Mitteilung des Nachlassgerichts an den Erben über den Erbfall. In diesem sehr kurzen Zeitraum ist es erfahrungsgemäß fast unmöglich, einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu erhalten. Ein schwerer Fehler wäre es jedoch, vorschnell auszuschlagen, weil dann womöglich erhebliche Vermögenswerte unwiederbringlich verloren gehen.

Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten geschaffen, die Haftung des Erben zu begrenzen bzw. vollständig auszuschließen.

 

 

Aufgebotsverfahren

Der Erbe hat die Möglichkeit, ein gerichtliches Aufgebotsverfahren durchzuführen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden sämtliche Gläubiger des Nachlasses ermittelt. Darüber hinaus werden die Gläubiger des Nachlasses durch Aushang an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im Bundesanzeiger aufgefordert, sich zu melden. Auf diese Weise erhält der Erbe einen ersten Überblick hinsichtlich der gegen den Nachlass gerichteten Forderungen. Am Ende des Aufgebotsverfahrens erlässt das Nachlassgericht einen entsprechenden Beschluss. Gläubiger, die sich erst nach diesem Zeitpunkt bei dem Erben melden, sind in ihrer Forderung auf den Bestand des Nachlasses beschränkt. Der Nachlass kann damit schlimmstenfalls auf null reduziert werden. Ein Zugriff auf das Vermögen des Erben ist für diese Gläubiger jedoch nicht mehr möglich.

 

 

Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Der Erbe hat darüber hinaus die Möglichkeit, bei Bekanntwerden einer neuen Forderung, die ihm zuvor unbekannt war, die Annahme der Erbschaft anzufechten und die Erbschaft rückwirkend vollständig auszuschlagen.

 

 

Beispiel:

Der Erblasser hat die Kommune K in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt. In seinem Vermögen befindet sich insbesondere eine Eigentumswohnung in Berlin im Wert von 300.000 €. Die Kommune K hat daher die Erbschaft angenommen. Zwei Jahre nach der Annahme der Erbschaft meldet sich bei der Kommune ein Geschäftsmann und teilt mit, dass er dem Erblasser einige Jahre vor dessen Tod ein Darlehen über 400.000 € gewährt hat, und fordert die Rückzahlung. Die Höhe der Forderung übersteigt den Wert des positiven Nachlasses. Die Kommune K hat jetzt die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen, nachdem ihr die Forderung des Geschäftsmannes bekannt wurde, die Annahme der Erbschaft rückwirkend anzufechten, weil ihr die tatsächliche Überschuldung des Nachlasses nicht bekannt war, als sie die Erbschaft angenommen hat. Zugleich mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft kann die Kommune die Ausschlagung des Erbes erklären. Sie verliert damit rückwirkend ihre Erbenstellung und muss nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haften.

 

 

Wir übernehmen für Sie die vollständige Ermittlung und Aufklärung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten. Falls sich dabei herausstellt, dass haftungsbegrenzende Maßnahmen oder gar die nachträgliche Ausschlagung der Erbschaft notwendig werden, koordinieren wir für Sie die entsprechenden rechtlichen Schritte.

 

 

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