Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer

Gemeinnützige Stiftungen, gemeinnützige Vereine und Kommunen sind grundsätzlich sowohl von der Gewerbesteuer als auch von der Körperschaftsteuer befreit. Dies kann sich allerdings rasch ändern, wenn sich in dem Nachlass, den die Stiftung, der Verein oder die Kommune geerbt hat, ein Gewerbeunternehmen befindet – und zwar auch dann, wenn das Unternehmen schnellstmöglich veräußert wird. Durch die Veräußerung können ganz erhebliche steuerliche Risiken entstehen.

 

Beispiel:

Brigitte Gruber ist Eigentümerin eines Bürohauses in Hamburg. Sie vermietet es an die Werbeagentur Gruber GmbH & Co. KG, an der sie zur Hälfte als Gesellschafterin beteiligt ist. Die andere Hälfte der Anteile gehört ihrer Geschäftspartnerin Emma  Müller. Brigitte Gruber hatte das Bürohaus von ihren Eltern geerbt, die es ihm Jahr 1950 zum Preis von 100.000 DM erworben hatten.

In ihrem Testament hat Brigitte Gruber eine gemeinnützige Stiftung als Alleinerbin eingesetzt.

Nach dem Ableben von Brigitte Gruber möchte die Stiftung die Werbeagentur nicht weiter betreiben und  verkauft die Anteile an der GmbH & Co. KG an Emma Müller für 100.000 €. Das Bürogebäude ist zu diesem Zeitpunkt drei Millionen Euro wert.

Indem Brigitte Gruber das Bürogebäude an eine Personengesellschaft, an der sie selbst beteiligt war, vermietet hat, befand sich das Bürogebäude aus steuerlicher Sicht im „Sonderbetriebsvermögen“ und zählte zu den stillen Reserven der GmbH & Co. KG. Weil die Stiftung die Anteile an der GmbH & Co. KG veräußert hat, jedoch das Bürogebäude behält, werden die stillen Reserven in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert des Gebäudes (50.000 €) und dem Verkehrswert (drei  Millionen Euro) aufgedeckt.

Die Stiftung ist zwar grundsätzlich sowohl von der Gewerbesteuer als auch von der Körperschaftsteuer befreit. Die Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe von 2.950.000 € wird jedoch als steuerlicher Ertrag behandelt und unterfällt,  welcher er den entsprechenden Freibetrag  in Höhe von 35.000 € übersteigt, in voller Höhe sowohl der Gewerbesteuer als auch der Körperschaftsteuer unterfält. Da die Stiftung beim Verkauf der Anteile an der GmbH & Co. KG lediglich 100.000 € erlöst hat, zahlt sie deutlich höhere Gewerbe- und Körperschaftsteuern, als sie überhaupt an Ertrag erzielt hat.

Die Stiftung hätte dieses katastrophale Ergebnis vermeiden können, indem sie die Gesellschaftsanteile an der GmbH & Co. KG entweder behalten oder das Bürogebäude zusammen mit den Gesellschaftsanteilen an Emma Müller verkauft hätte.

 

In gewissen Fallkonstellationen können in einem Nachlass Risiken im Hinblick auf die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer verborgen sein, ohne dass dies für den Erben auf den ersten Blick erkennbar wäre.

 

Beispiel:

Eine gemeinnützige Stiftung ist Alleinerbin von Maximilian Gruber geworden. In seinem Vermögen befand sich insbesondere ein Wohn-und Geschäftshaus in München, in dem sechs Wohnungen an private Mieter und mehrere Büroräume an ein Architekturbüro vermietet sind. Die Stiftung veräußert das gesamte Haus an einen Investor.

Im Rahmen der steuerlichen Abwicklung durch das Finanzamt stellt sich heraus, dass Maximilian Gruber zu Lebzeiten als Architekt tätig gewesen war und in den Büroräumen sein eigenes Architekturbüro betrieben hatte, bis er das Architekturbüro im Jahr 1987 an einen Nachfolger übergeben hatte, dem er auch die Räume vermietete. Der Stiftung war dies nicht bekannt, als sie das Haus verkaufte.

Einkommensteuerlich wurden die Räume des Architekturbüros zu Lebzeiten von Maximilian Gruber als Betriebsvermögen behandelt – und zwar auch nach dem Jahr 1987. Als die Stiftung die gesamte Immobilie verkauft, kommt es diesbezüglich zu einer Betriebsbeendigung. Da die Büroräume im Jahr 1960, als Maximilian Gruber seine Architektentätigkeit begonnen hat, lediglich 300.000 DM wert waren, jetzt aber einen Wert von 1.500.000 € haben, muss die Stiftung, obwohl sie ansonsten grundsätzlich von der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer befreit ist, für die entsprechende Differenz in Höhe von 1.350.000 € Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bezahlen.

 

Dieses für die Stiftung extrem negative Ergebnis hätte auf mehreren Wegen verhindert werden können, beispielsweise indem die Stiftung von einer Veräußerung der Immobilie abgesehen hätte. Falls die Stiftung einen Verkauf bevorzugt hätte, wäre es besser gewesen, das gesamte Wohn- und Geschäftshaus nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu teilen und lediglich die Wohnungen zu veräußern, die Räume des Architekturbüros aber zu behalten und weiterhin an einen Architekten zu vermieten. Die Entstehung der Gewerbe- und Körperschaftsteuer hätte damit vollständig verhindert werden können.

Wir übernehmen bzw. koordinieren die Prüfung sämtlicher steuerlicher Fragen und kümmern uns um die Abwicklung eines Nachlasses. Unser Ziel ist dabei stets, die Entstehung von Steuern aller Art für den Erben zu vermeiden.

 

< - Zurück zur Leistungsübersicht

© 2019, Erben ohne Sorgen / made by: www.abart-d-sign.de

Erben ohne Sorgen

Gesellschaft für Erbenservice

und Nachlassabwicklung mbH

 

Danziger Str. 1 · 82194 Gröbenzell

Telefon: 08142/421 93-0
Fax: 08142/421 93-29
info@erben-ohne-sorgen.de

Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Erben ohne Sorgen

Gesellschaft für Erbenservice

und Nachlassabwicklung mbH

 

Danzigerstr. 1 · 82194 Gröbenzell

Telefon: 08142/421 93-0 · Fax: 08142/421 93-29
info@erben-ohne-sorgen.de

© 2018, Erben ohne Sorgen / made by: www.abart-d-sign.de

Gesellschaft für Erbenservice

und Nachlassabwicklung mbH

Erben ohne Sorgen

Gesellschaft für Erbenservice

und Nachlassabwicklung mbH

 

Danziger Str. 1 · 82194 Gröbenzell

Telefon: 08142/421 93-0
Fax: 08142/421 93-29
info@erben-ohne-sorgen.de

© 2018, Erben ohne Sorgen / made by: www.abart-d-sign.de