Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Die Tücken des Erbrechts – wir helfen Ihnen, teure Fehler zu vermeiden!

Das deutsche Erbrecht ist ausgesprochen kompliziert und unübersichtlich ausgestaltet. Sehr schnell können daher sehr teure Fehler passieren. Wir helfen Ihnen mit unserer Expertise, derartige Fehler zu vermeiden.

 

Auslegung des Testaments

Der Erblasser hat folgendes Testament verfasst: „Meine Wohnung in München (Wert: 900.000,00 €) erhält die gemeinnützige Organisation X. Mein Aktiendepot bei der Sparkasse München im Wert von 100.000,00 € erhält mein Neffe Norbert.“

Im Nachlass befindet sich außer der Wohnung und dem Aktiendepot noch Bargeld im Wert von 50.000,00 €.

Norbert beantragt einen Erbschein, der ihn als Erben zu 10% und die gemeinnützige Stiftung als Erben zu 90% ausweist.

Es empfiehlt sich für die gemeinnützige Organisation dringend, diesem Erbscheinsantrag entgegenzutreten, weil er dazu führen würde, dass eine Erbengemeinschaft zwischen der gemeinnützigen Organisation und dem Neffen entsteht, die aufgrund des in einer Erbengemeinschaft grundsätzlich geltenden Einstimmigkeitsprinzips zu ganz erheblichen Problemen und Schwierigkeiten in der Abwicklung führen kann. Außerdem würde der Erbschein dazu führen, dass die gemeinnützige Organisation von dem Bargeldbetrag lediglich 90%, also 45.000,00 €, erhält, während 5.000,00 € an den Neffen gehen.

Besser ist es, gegenüber dem Gericht zu argumentieren, dass der ganz überwiegende Teil der Erbschaft der gemeinnützigen Organisation zugewendet wurde, so dass dieser ein Erbschein als Alleinerbin zu erteilen ist und Norbert lediglich ein Vermächtnis in Höhe von 100.000,00 € erhält. Dies vereinfacht zum einen die Abwicklung ganz erheblich, und zum anderen erhält die gemeinnützige Organisation den Bargeldbetrag in Höhe von 50.000,00 € ganz alleine.

 

Strategische Pflichtteilsabwicklung

Der Erblasser hat die gemeinnützige Organisation X in seinem Testament als Alleinerbin berufen. Sein Nachlass besteht im Wesentlichen aus seinem Einfamilienhaus in München. Nach seinem Ableben macht sein außerehelicher Sohn Pflichtteilsansprüche gegen die gemeinnützige Organisation geltend.

Die Höhe der Pflichtteilsansprüche beträgt 50%.

Der Sohn hat aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gegen die gemeinnützige Stiftung einen Anspruch auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Wertes der Immobilie zum Todestag. Der durch die Stiftung beauftragte Sachverständige für Immobilienbewertung bemüht sich, den Wert der Immobilie möglichst nach unten zu rechnen, und kommt zu dem Ergebnis, dass das Einfamilienhaus in München 1.200.000,00 € wert ist. Auf dieser Grundlage zahlt die gemeinnützige Stiftung an den Sohn den Pflichtteil in Höhe von 600.000,00 € aus.

Vier Monate später verkauft die gemeinnützige Stiftung das Haus in München zum Preis von 1.800.000,00 €.

Der Sohn des Erblassers macht daraufhin erfolgreich geltend, dass das Gutachten zu niedrig ausgefallen ist und der Bewertung des Hauses eigentlich der bei dem Verkauf erzielte Wert von 1.800.000,00 € zugrunde zu legen sei. Die gemeinnützige Stiftung muss daraufhin weitere 300.000,00 € an den Sohn bezahlen.

Dieses Ergebnis hätte vermieden werden können, wenn die gemeinnützige Stiftung mit dem Verkauf des Hauses länger, mindestens ein Jahr, zugewartet hätte. Der zu rasche Verkauf hat hier also einen großen Schaden ausgelöst.

 

 

Kürzung von Vermächtnissen

Die Erblasserin hat in ihrem Testament die gemeinnützige Stiftung Y als Alleinerbin eingesetzt. Zu Gunsten ihrer Nichte Nina hat sie ein Vermächtnis in Höhe von 100.000,00 € ausgesetzt. Ihr Nachlass besteht aus einer Eigentumswohnung in Frankfurt im Wert von 1.000.000,00 € und Kapitalvermögen bei der Volksbank Frankfurt im Wert von 200.000,00 €.

Nach dem Tod der Erblasserin macht ihr Sohn Pflichtteilsansprüche gegen die gemeinnützige Stiftung als Alleinerbin geltend. Bei einem Nachlasswert von insgesamt 1.200.000,00 € betragen die Pflichtteilsansprüche des einzigen Sohnes 50%, also 600.000,00 €. Die Stiftung zahlt an den Sohn daher 600.000,00 € aus. An die Nichte zahlt sie das Vermächtnis in Höhe von 100.000,00 € aus.

Als ein Rechtsanwalt vier Jahre später die Angelegenheit überprüft, stellt er fest, dass an Nina zu viel ausbezahlt worden ist, denn gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen kann der Erbe ein Vermächtnis soweit kürzen, dass der Vermächtnisnehmer prozentual in gleicher Weise wie der Erbe an der Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen beteiligt ist.

Da die Pflichtteilsansprüche des Sohnes 50% betragen, hätte die gemeinnützige Stiftung das Vermächtnis, das an Nina ausgezahlt wurde, um 50% kürzen können, also nur 50.000,00 € auszahlen müssen. Weil der entsprechende Rückforderungsanspruch aber bereits verjährt ist, kann die gemeinnützige Stiftung die zu viel bezahlten 50.000,00 € nicht mehr von dem Sohn der Erblasserin zurückholen.

Die vorschnelle Auszahlung des Vermächtnisses hat hier also einen großen Schaden verursacht.

 

 

Beeinträchtigende Schenkungen

Das Ehepaar Siegfried und Sieglinde Schneider aus Stuttgart hat folgendes gemeinschaftliches Testament verfasst: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserbe nach dem Tod des Letztversterbenden von uns wird die Gemeinde G mit der Auflage, den Nachlass für bedürftige Gemeindebürger zu verwalten. Sämtliche Verfügungen in diesem Testament sind wechselbezüglich.“

Das Vermögen der Ehegatten besteht aus einem Einfamilienhaus in Stuttgart, einer Eigentumswohnung in Köln und einem Mehrfamilienhaus in Frankfurt. Nach dem Ableben von Siegfried wendet sich Sieglinde einem neuen Partner zu und überträgt ihm die Wohnung in Köln und das Mehrfamilienhaus in Frankfurt durch entsprechende notarielle Verträge als Schenkung zu Lebzeiten.

Nach dem Ableben von Sieglinde befindet sich im Nachlass nur noch das Einfamilienhaus in Stuttgart.

Die Gemeinde G muss sich in diesem Fall nicht darauf beschränken, nur die Immobilie in Stuttgart zu erhalten, sondern kann auch Ansprüche auf die Wohnung in Köln und das Mehrfamilienhaus in Frankfurt erheben: Wenn bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament – wie es hier vorliegt – der überlebende Ehegatte nach dem Tod des zuerst verstorbenen Partners Schenkungen oder Teilschenkungen vornimmt, können diese Schenkungen bzw. Teilschenkungen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten unter gewissen Umständen von dem in dem gemeinschaftlichen Testament schlussbedachten Erben gegenüber dem Beschenkten zurückgefordert werden. Die Gemeinde G hat damit gegenüber dem neuen Partner von Sieglinde das Recht, die Wohnung in Köln und das Mehrfamilienhaus in Frankfurt zurückzufordern.

 

 

Vermögensveränderungen nach der Errichtung des Testaments

Hans Huber ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in Frankfurt und einer Eigentumswohnung in München. Darüber hinaus verfügt er über erhebliches Kapitalvermögen. Er verfasst folgendes Testament:

„Ich setze meine Tochter Theodolinde als Alleinerbin ein. Weil die gemeinnützige Stiftung Y aus meiner Sicht sehr gute Arbeit macht, erhält sie als Vermächtnis meine Wohnung in München.“

Zu Beginn des Jahres 2018 gerät Hans Huber mit der Eigentümergemeinschaft des Hauses in München in heftigen Streit und verkauft, um sich nicht länger über die Gemeinschaft ärgern zu müssen, im April 2018 die Wohnung. Den Erlös in Höhe von 800.000,00 € legt er auf ein Tagesgeldkonto. Im Juni 2018 wird Hans, der zu diesem Zeitpunkt erst 58 Jahre alt und vollkommen gesund ist, bei einem Verkehrsunfall getötet.

Die Tochter von Hans ist der Auffassung, dass der gemeinnützigen Stiftung Y aus dem Nachlass überhaupt nichts zusteht, weil sich die Wohnung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr im Nachlass befunden hat und der Erblasser der gemeinnützigen Stiftung Y im Testament ausdrücklich nur diese Wohnung zugewandt hat.

Dies ist rechtlich nicht korrekt, denn jedes Testament muss ausgelegt werden. Dabei ist vor allem der wahre Wille des Erblassers zu ermitteln. Für die Auslegung des Testaments sind sämtliche äußeren Umstände ergänzend mit heranzuziehen.

Bei der Auslegung des Testaments ergibt sich, dass es dem Erblasser sehr wichtig war, dass die gemeinnützige Stiftung Y etwas aus seinem Nachlass erhält, weil er ihre Arbeit, wie sich aus dem Testament ergibt, sehr schätzte. Der Erblasser ist nur zwei Monate nach dem Verkauf der Wohnung verstorben. Er hat, da er relativ jung an Jahren und gesund war, nicht mit seinem Tod gerechnet. Insbesondere hatte er keine Zeit mehr, das Testament zu ändern und das Vermächtnis neu zu gestalten.

In dieser Konstellation ergibt die Auslegung des Testaments somit, dass der gemeinnützigen Stiftung Y der Erlös, der bei dem Verkauf der Wohnung erzielt wurde, zusteht. Die gemeinnützige Stiftung Y erhält daher aus dem Nachlass 800.000,00 €.

 

 

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