Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Umgang mit dem Testamentsvollstrecker

Erblasser, die eine Stiftung, eine gemeinnützige Organisation oder eine Kommune als Erben berufen, setzen oftmals einen Testamentsvollstrecker ein. Dem Testamentsvollstrecker werden durch das Gesetz und die Rechtsprechung große Kompetenzen und Befugnisse zugebilligt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Erbe rechtlos wäre. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit dem Testamentsvollstrecker, arbeiten in Ihrem Sinne mit Ihnen zusammen und achten darauf, dass er den Nachlass ordnungsgemäß abwickelt. Falls es notwendig ist, unterstützen wir Sie, um die Ablösung des Testamentsvollstreckers zu erreichen. Wir überprüfen ferner die Abrechnung des Testamentsvollstreckers.

 

 

Beispiel:

Der Erblasser hat in seinem Testament den gemeinnützigen Verein V als Alleinerben eingesetzt und als Testamentsvollstrecker seinen Onkel berufen. Einen Ersatz-Testamentsvollstrecker hat der Erblasser nicht benannt. Im Nachlass befinden sich insbesondere ein Mehrfamilienhaus in Berlin und eine Eigentumswohnung in Frankfurt.

Der Testamentsvollstrecker wird im Januar vom Nachlassgericht ernannt. Als der gemeinnützige Verein V bis Oktober nichts von dem Testamentsvollstrecker hört, fragt er ihn nach dem Sachstand. Der Testamentsvollstrecker teilt mit, dass er es zeitlich bisher leider noch nicht geschafft habe, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Er teilt ferner mit, dass er grundsätzlich beabsichtige, die Immobilien zu veräußern, dies jedoch nicht zum jetzigen Zeitpunkt tun wolle, weil er damit rechne, dass sich die Immobilienpreise in den nächsten Jahren weiter nach oben entwickeln. In fünf Jahren könne man sicherlich höhere Preise erzielen als heute. Der gemeinnützige Verein V fordert den Testamentsvollstrecker daraufhin auf, umgehend ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und die Immobilien zu veräußern. Daraufhin teilt die Ehefrau des Testamentsvollstreckers mit, dass dieser nunmehr langfristig erkrankt sei und frühestens Mitte des nächsten Jahres mit der Testamentsvollstreckung fortfahren könne.

Es ist die Pflicht des Testamentsvollstreckers, umgehend ein Nachlassverzeichnis für den Erben zu erstellen und die Abwicklung des Nachlasses durchzuführen. Der Testamentsvollstrecker ist zwar zu wirtschaftlich sinnvollem Handeln verpflichtet, doch darf dies nicht dazu führen, dass er die Abwicklung des Nachlasses in ungebührlicher Weise hinauszögert.

Nicht jede Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers stellt einen Abberufungsgrund dar. Ein Testamentsvollstrecker jedoch, der sich weigert, zeitnah ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, kann jedoch vom zuständigen Nachlassgericht abberufen werden.

Der gemeinnützige Verein V kann daher beim zuständigen Nachlassgericht den Antrag stellen, den Testamentsvollstrecker abzuberufen. Wenn dies geschieht, entfällt die Testamentsvollstreckung insgesamt, weil der Erblasser in seinem Testament keinen Ersatz-Testamentsvollstrecker bestimmt hat. Der gemeinnützige Verein V kann dann ohne die Beschränkungen der Testamentsvollstreckung über den Nachlass verfügen. Außerdem entfallen die Gebühren des Testamentsvollstreckers.

 

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