Im Umgang mit Pflichtteilsberechtigten, die als Kinder, Enkel, Ehegatten oder Eltern des Erblassers zu dessen engsten Angehörigen zählen, ist viel Fingerspitzengefühl erforderlich. Zugleich müssen die Interessen des Erben optimal gewahrt werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf die ordnungsgemäße Abwicklung seines Pflichtteils. Überzogenen Vorstellungen muss aber seitens der Erben entgegengetreten werden.
Beispiel:
Die Erblasserin hat in ihrem Testament die gemeinnützige Stiftung S als Alleinerbin eingesetzt. Ihr Sohn wendet sich an die Stiftung und macht Pflichtteilsansprüche geltend. Er verlangt, beim Verkauf des Hauses der Erblasserin in München ein Mitspracherecht hinsichtlich eines möglichen Käufers zu erhalten. Er fordert außerdem die Herausgabe des wertvollen Schmucks der Erblasserin und der Familienfotos. Er weist außerdem darauf hin, dass seine Mutter seinerzeit für den Erwerb mehrerer japanischer Tuschezeichnungen, die sich noch im Nachlass befinden, 50.000 DM bezahlt hat, und verlangt, dass dieser Betrag der Berechnung seines Pflichtteils zu Grunde gelegt wird.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinerlei Mitspracherechte hinsichtlich der Auflösung und Verwertung des Nachlasses. Der Sohn hat also kein Recht, beim Verkauf des Hauses mit zu entscheiden. Er hat außerdem kein Anrecht, den Schmuck und die Familienfotos zu erhalten. Es kann sich dennoch im Einzelfall empfehlen, gerade bei materiell nicht besonders wertvollen Nachlassgegenständen wie Fotos oder sonstigen Erinnerungsstücken gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten großzügig zu sein, um eine reibungslose und möglichst konfliktarme Abwicklung des Nachlasses zu erreichen.
Der Pflichtteil errechnet sich aus dem Wert der Nachlassgegenstände zum Todestag. Für die Bewertung der japanischen Tuschezeichnungen ist also nicht entscheidend, wie viel diese beim Erwerb gekostet haben, sondern wie hoch der jetzige Wert ist. Gerade Kunstgegenstände, Gemälde, Porzellan, Zinn, Kristall und Briefmarkensammlungen unterliegen sehr starken Wertschwankungen, und der Unterschied zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis des Händlers ist oft ganz erheblich.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, den Wert von Nachlassgegenständen durch Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Hier ist es für den Erben von großer Bedeutung, geeignete Gutachter auszuwählen, die die jeweilige Marktlage gut einschätzen können und zu realistischen Werten gelangen. Wir arbeiten mit einem Netzwerk von Immobiliengutachtern und Kunstsachverständigen zusammen, die uns bei der Bewertung von Nachlassgegenständen unterstützen.
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