Gesellschaft für Erbenservice und Nachlassabwicklung mbH

Verhalten als Miterbe

Wenn eine Stiftung, ein gemeinnütziger Verein, eine Kommune oder eine Kirche nicht als Alleinerbe, sondern lediglich als Miterbe berufen ist, muss sie sich im Rahmen der Erbengemeinschaft mit den anderen Miterben auseinandersetzen. Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass alle Miterben unabhängig von der Höhe ihrer Erbquote grundsätzlich die gleichen Rechte haben und wesentliche Entscheidungen hinsichtlich des Nachlasses nur einstimmig getroffen werden können.

 

 

Beispiel:

Die Erblasserin hat in ihrem Testament die Stiftung S als Erbin zu 1/3 und ihren Bruder als Erben zu 2/3 eingesetzt. Im Nachlass befinden sich insbesondere die Eigentumswohnung der Erblasserin in München und ein Einfamilienhaus in Berlin.

Nach Erteilung des Erbscheins teilt der Bruder der Erblasserin der Stiftung mit, dass er beschlossen habe, in die Wohnung in München selbst einzuziehen. Eine Entschädigungszahlung müsse er dafür an die Stiftung nicht leisten, weil er über die Mehrheit in der Erbengemeinschaft verfüge und damit beschlossen habe, dass keine Entschädigung zu bezahlen sei.

Daraufhin möchte die Stiftung die Wohnung in München gerne verkaufen. Der Bruder der Erblasserin verweigert dies jedoch mit dem Hinweis, dass er sehr gut in der Wohnung lebe und einem Verkauf nicht zustimmen werde.

Noch während die Diskussionen andauern, stürzt bei einem schweren Sturm ein Baum auf das Dach des Einfamilienhauses in Berlin und beschädigt dieses schwer. Da durch die entstandene Beschädigung Wasser in das Gebäude eindringt und der Bruder der Erblasserin sechs Wochen auf Safari und nicht zu erreichen ist, beauftragt die Stiftung eine Dachdeckerfirma mit der Reparatur des Daches. Der Bruder der Erblasserin weigert sich nach seiner Rückkehr, sich an den Kosten für die Reparatur zu beteiligen, weil die Stiftung die Reparatur eigenmächtig in Auftrag gegeben habe und er nicht zugestimmt habe. Er verweist darauf, dass er selber Dachdecker sei und den Schaden deutlich günstiger hätte reparieren können.

In einer Erbengemeinschaft entscheidet die Mehrheit der Stimmanteile über die Verwaltung des Nachlasses. Der Bruder konnte daher mit seiner Stimmenmehrheit entscheiden, dass er die Wohnung der Erblasserin in München alleine bewohnt. Er schuldet der Stiftung hierfür allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete. Zu beachten ist, dass die Nutzungsentschädigung erst entsteht, wenn sie gefordert wurde, also nicht rückwirkend gefordert werden kann. Hier ist gegebenenfalls rasches Handeln angezeigt!

Ein Miterbe muss es nicht dauerhaft hinnehmen, dass die Mehrheit der Erbengemeinschaft mit Immobilien so verfährt, wie sie es gerne möchte. Jeder Miterbe hat vielmehr das Recht, wenn er sich mit den anderen Erben nicht auf einen gemeinschaftlichen Verkauf einigen kann, die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) der Immobilie zu verlangen. Diesen Anspruch hat jeder Miterbe, unabhängig von der Größe seiner Erbquote.

Notmaßnahmen können von jedem Miterben ohne Mehrheitsbeschluss in wirksamer und für die anderen Miterben bindender Weise beschlossen werden. Die Stiftung durfte daher alleine entscheiden, einen Dachdecker mit der Reparatur des Daches zu beauftragen, weil ansonsten ein schwerer Schaden drohte. Der Bruder der Erblasserin muss sich in Höhe seiner Erbquote an den entstandenen Dachdeckerkosten beteiligen, auch wenn er die Arbeiten gegebenenfalls selbst preiswerter hätte durchführen können.

Wir unterstützen Sie umfassend bei der Abwicklung von Erbengemeinschaften. Auch wenn es selbstverständlich unser Ziel ist, möglichst einvernehmliche Lösungen zu erzielen, koordinieren wir auch eine notwendige gerichtliche Abwicklung oder eine notwendige Teilungsversteigerung.

 

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